Wider­rufs­but­ton 2026: So setzt Du die neue Pflicht rechts­si­cher um

Ab dem 19. Juni 2026 wird es ernst: Dann müs­sen die meis­ten Online-Shops in der EU ihren Kund:innen eine elek­tro­ni­sche Wider­rufs­funk­tion anbie­ten – umgangs­sprach­lich Wider­rufs­but­ton genannt. Ziel der neuen Rege­lung ist es, den Wider­ruf für Verbraucher:innen so ein­fach zu machen wie den Kauf selbst. Doch was bedeu­tet das kon­kret für Dich als Shop-Betreiber:in? Was musst Du tech­nisch und recht­lich beach­ten? Und wie sieht es in den gän­gi­gen Shop-Sys­te­men aus? Hier erfährst Du alles Wichtige.

Was ist ein Wider­rufs­but­ton für Onlineshops?

Der Wider­rufs­but­ton ist die gesetz­lich vor­ge­schrie­bene Mög­lich­keit, dass Kund:innen ihren Wider­ruf direkt online aus­lö­sen kön­nen – ohne Umwege wie E‑Mail oder PDF-For­mu­lare. Die EU-Richt­li­nie 2023/​2673 und die natio­nale Umset­zung im § 356a BGB schrei­ben vor, dass der Wider­ruf genauso ein­fach sein muss wie der Kauf­ab­schluss. Der Wider­rufs­but­ton ersetzt nicht die Wider­rufs­be­leh­rung, son­dern ver­ein­facht die Aus­übung des Wider­rufs­rechts nach § 355 BGB.

Das bedeu­tet:

  • Kein lan­ges Suchen nach der Wider­rufs­be­leh­rung oder dem Formular.
  • Kein manu­el­les Aus­fül­len von Dokumenten.
  • Keine ver­steck­ten Hür­den – der Pro­zess muss trans­pa­rent und nut­zer­freund­lich sein.

Wen betrifft die Pflicht und wen nicht?

Die neue Rege­lung gilt für alle Online-Shops, die an Verbraucher:innen (B2C) ver­kau­fen und Ver­träge über eine Online-Benut­zer­ober­flä­che abschlie­ßen. Das betrifft nicht nur klas­si­sche Pro­dukt-Shops, son­dern auch:

  • Buchun­gen von Dienst­leis­tung, wenn für diese ein Wider­rufs­recht gilt (z. B. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­träge, Mit­glied­schaf­ten, Coaching)
  • Digi­tale Inhalte wie z. B. Web­i­nare und E‑Lear­ning-Platt­for­men, sofern kein Ver­zicht auf das Wider­rufs­recht vorliegt
  • Markt­plätze (hier ist der Platt­form­be­trei­ber für die Umset­zung ver­ant­wort­lich, z. B. Ama­zon oder eBay)

Nicht betrof­fen sind:

  • Reine B2B-Shops (Geschäfte zwi­schen Unter­neh­men), da hier kein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht existiert.
  • Indi­vi­du­ell ange­fer­tigte Pro­dukte (z. B. maß­ge­schnei­derte Ware)
  • Schnell ver­derb­li­che Waren (z. B. fri­sche Lebensmittel)
  • Ent­sie­gelte Hygie­ne­ar­ti­kel oder digi­tale Inhalte, wenn der Kunde vor dem Down­load auf sein Wider­rufs­recht ver­zich­tet hat.
  • Hotel­bu­chun­gen und Event­ti­ckets
  • Alle Ver­träge, für die kein Wider­rufs­recht besteht

Grund­re­gel: Du brauchst einen Wider­rufs­but­ton, wenn Du bis­her bereits eine Wider­rufs­be­leh­rung anbie­ten muss­test und der Kunde bei der Bestel­lung nicht auf sein Wider­rufs­recht ver­zich­tet hat.

Die wich­tigs­ten Anfor­de­run­gen im Überblick

1. Plat­zie­rung: Wo muss der But­ton zu fin­den sein?

Der Wider­rufs­but­ton muss her­vor­ge­ho­ben, leicht zugäng­lich und wäh­rend der gesam­ten Wider­rufs­frist ver­füg­bar sein. Das bedeutet:

  • Im Foo­ter ist die Plat­zie­rung grund­sätz­lich erlaubt, aber in der Regel nicht aus­rei­chend.
  • Im Kun­den­konto muss der But­ton pro­mi­nent und direkt bei den Bestell­in­for­ma­tio­nen sicht­bar sein. Kund:innen sol­len den Wider­ruf ohne lan­ges Suchen aus­lö­sen können.
  • Auf der Bestell­be­stä­ti­gungs­seite und in der Bestell­his­to­rie ist eine zusätz­li­che Ver­lin­kung sinnvoll.

Ach­tung: Wenn der Kunde vor dem fina­len Klick auf den Wider­rufs­but­ton Infor­ma­tio­nen ein­ge­ben muss (z. B. Bestell­num­mer, Name), darf die­ser Pro­zess nicht über meh­rere Sei­ten gestreckt wer­den. Der Kunde muss auf einen Blick erken­nen, wel­che Daten für den Wider­ruf erfor­der­lich sind. Ein mehr­stu­fi­ges For­mu­lar, das den Über­blick erschwert, ist nicht zuläs­sig.

2. Der Pro­zess: Wie muss der Wider­ruf ablaufen?

Der Wider­ruf muss als zwei­stu­fi­ger Pro­zess umge­setzt werden:

  1. Ers­ter Klick: Der Kunde klickt auf den But­ton „Ver­trag wider­ru­fen“ (oder eine gleich­be­deu­tende Formulierung).
  2. Bestä­ti­gungs­seite: Der Kunde wird auf eine Seite wei­ter­ge­lei­tet, auf der er die Wider­rufs­da­ten (Name, Bestell­num­mer, E‑Mail) ein­gibt oder bestätigt.
  3. Zwei­ter Klick: Der Wider­ruf wird durch einen wei­te­ren But­ton (z. B. „Wider­ruf bestä­ti­gen“) end­gül­tig ausgelöst.
  4. Ein­gangs­be­stä­ti­gung: Der Kunde erhält unver­züg­lich eine Bestä­ti­gung “auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger”, also z. B. per E‑Mail, die Inhalt, Datum und Uhr­zeit des Wider­rufs enthält.

Wich­tig: Der gesamte Ablauf muss mobil­freund­lich und bar­rie­re­frei sein.

3. Tech­ni­sche und recht­li­che Anpassungen

  • Wider­rufs­be­leh­rung: Die Beleh­rung muss um einen Hin­weis auf die Online-Wider­rufs­funk­tion ergänzt wer­den, z. B.:
    „Sie kön­nen Ihr Wider­rufs­recht auch online unter [Link zum Wider­rufs­but­ton] aus­üben. Wenn Sie diese Funk­tion nut­zen, erhal­ten Sie unver­züg­lich eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung per E‑Mail.“
  • Daten­schutz­er­klä­rung: Es muss klar kom­mu­ni­ziert wer­den, wel­che Daten im Rah­men des Wider­rufs erfasst, ver­ar­bei­tet und gespei­chert wer­den (DSGVO-kon­form).
  • Doku­men­ta­tion: Jeder Wider­ruf muss intern doku­men­tiert wer­den (z. B. in der Bestellhistorie).

Wider­rufs­but­ton in gän­gi­gen Shop-Sys­te­men: Stand Mai 2026

Du fragst Dich, ob Dein Shop-Sys­tem bereits eine Lösung anbie­tet oder ob Du selbst han­deln musst? Hier der aktu­elle Stand für die wich­tigs­ten Systeme:

JTL-Shop

  • Native Lösung ab Ver­sion 5.7 (ver­füg­bar seit März 2026).
  • Für ältere Ver­sio­nen (5.5 und 5.6) gibt es Patches oder Plug­ins, die rück­wärts­kom­pa­ti­bel bis Ver­sion 5.4 sein sollen.
  • Funk­tion: Der But­ton wird als Snip­pet bereit­ge­stellt und lässt sich fle­xi­bel plat­zie­ren (z. B. im Foo­ter, Kun­den­konto oder bei den Bestelldetails).
  • Emp­feh­lung: Update auf 5.7 oder Instal­la­tion des Patches, um rechts­si­cher zu sein. (Pro­Tipp: Es sind noch nicht alle Plug­ins mit 5.7 kompatibel!)

Woo­Com­merce

  • Keine native Lösung im Core, aber Plug­ins verfügbar: 
    • „EU Wider­rufs­but­ton für Woo­Com­merce“ (kos­ten­lose Basis­ver­sion, Pro-Ver­sion mit erwei­ter­ten Funk­tio­nen wie Teil­wi­der­rufe oder PDF-Nachweise).
    • Ger­ma­ni­zed ab Ver­sion 4.0 und Ger­man Mar­ket ab Ver­sion 3.58 (vor­aus­sicht­lich Mitte Mai 2026) inte­grie­ren die Funktion.
  • Plat­zie­rung: Per Short­code (z. B. [widerrufsbutton]) oder Wid­get im Foo­ter, Kun­den­konto oder Checkout.
  • Emp­feh­lung: Plugin instal­lie­ren und vor dem Stich­tag tes­ten.

Shop­ware

  • Native Lösung ab Ver­sion 6.7.9.0 (ver­füg­bar seit April 2026), inklu­sive Back­port auf Ver­sion 6.6.
  • Funk­tion: Stan­dar­di­sier­tes Online-Wider­rufs­for­mu­lar direkt in der Store­front, mit Fle­xi­bi­li­tät für indi­vi­du­elle Anpassungen.
  • Für ältere Ver­sio­nen: Indi­vi­du­elle Plugin-Lösun­gen oder Migra­tion auf Shop­ware 6 erforderlich.
  • Emp­feh­lung: Update auf 6.7.9.0 oder Nut­zung eines Dritt­an­bie­ter-Plug­ins (z. B. aus dem Shop­ware Store).

Shop­ify

  • Keine native Lösung von Shop­ify, aber Apps im Shop­ify App Store verfügbar: 
    • „EU-Wider­rufs­but­ton“ (kos­ten­los, inte­griert But­ton, For­mu­lar und Bestätigungsmail).
    • „Wider­ruf Mana­ger (DE)“ (erwei­terte Funk­tio­nen wie Audit-Log und Theme-Block).
  • Plat­zie­rung: Per App-Block im Foo­ter, Kun­den­konto oder Check­out (bei Shop­ify Plus).
  • Emp­feh­lung: App instal­lie­ren und in die Wider­rufs­be­leh­rung einbinden.

Prak­ti­sche Tipps für die Umsetzung

  1. Prüfe Deine betrof­fe­nen Verträge:
    • Ver­kaufst Du an Verbraucher:innen?
    • Gibt es für Deine Produkte/​Dienstleistungen ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht?
  2. Wähle die rich­tige tech­ni­sche Umset­zung im Online­shop:
    • Nutze die native Funk­tion Dei­nes Shop-Sys­tems oder ein geprüf­tes Plugin/​App.
    • Achte dar­auf, dass der But­ton respon­siv und auf allen End­ge­rä­ten nutz­bar ist.
  3. Passe Deine Texte an:
    • Wider­rufs­be­leh­rung und Daten­schutz­er­klä­rung müs­sen aktua­li­siert werden.
    • Nutze klare For­mu­lie­run­gen wie „Bestel­lung wider­ru­fen“ oder „Ver­trag wider­ru­fen“ – keine vagen Links.
  4. Teste den Prozess:
    • Gehe den Wider­ruf aus Kun­den­sicht durch: Ist der But­ton leicht zu fin­den? Funk­tio­niert die Bestätigungsmail?
    • Prüfe, ob alle Pflicht­an­ga­ben (Name, Bestell­num­mer, E‑Mail) abge­fragt werden.
  5. Doku­men­tiere intern:
    • Lege fest, wie Wider­rufe bear­bei­tet und archi­viert werden.
    • Schul Dein Team, um Schnell­re­ak­tio­nen zu gewährleisten.

Fazit: Jetzt han­deln und Abmahn­ri­si­ken vermeiden

Der Wider­rufs­but­ton ist kein Nice-to-have, son­dern eine gesetz­li­che Pflicht – und der Stich­tag 19. Juni 2026 rückt schnell näher. Die gute Nach­richt: Die meis­ten Shop-Sys­teme bie­ten bereits native Lösun­gen oder Plug­ins an, die Dir die Umset­zung erleich­tern. Prüfe jetzt, ob Dein Shop betrof­fen ist, wähle die pas­sende tech­ni­sche Lösung und passe Deine Texte an.

Denk daran: Ein trans­pa­ren­ter, nut­zer­freund­li­cher Wider­rufs­pro­zess stärkt nicht nur Deine Rechts­si­cher­heit, son­dern auch das Ver­trauen Dei­ner Kund:innen. Wer hier pro­ak­tiv han­delt, spart sich nicht nur Stress, son­dern kann sogar Wett­be­werbs­vor­teile generieren.

Fra­gen oder Unsi­cher­hei­ten? Dann buche eine indi­vi­du­elle Bera­tung, um Dei­nen Shop rechts­si­cher aufzustellen.

FAQ: Die häu­figs­ten Fra­gen zum Widerrufsbutton

Ab dem 19. Juni 2026 müs­sen alle betrof­fe­nen Online-Shops die elek­tro­ni­sche Wider­rufs­funk­tion bereit­stel­len. Die EU-Richt­li­nie trat bereits am 18.12.2023 in Kraft, die natio­nale Umset­zung in Deutsch­land erfolgt bis zum Stichtag.

Nein. Die Pflicht gilt nur für B2C-Shops (Verbraucher:innen). Reine B2B-Shops (Geschäfte zwi­schen Unter­neh­men) sind nicht betrof­fen, da hier kein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht existiert.

Ja. Die Beschrif­tung muss ein­deu­tig und klar sein. For­mu­lie­run­gen wie „Ver­trag wider­ru­fen“ oder „Wider­ruf aus­üben“ sind zuläs­sig. Unklare Bezeich­nun­gen wie „Rück­gabe“ oder „Stor­nie­ren“ rei­chen nicht aus.

Ja, aber nicht nur dort. Der But­ton muss her­vor­ge­ho­ben und leicht zugäng­lich sein. Die Plat­zie­rung im Kun­den­konto – direkt bei den Bestell­in­for­ma­tio­nen – ist Pflicht. Eine zusätz­li­che Ver­lin­kung im Foo­ter ist sinn­voll, ersetzt aber nicht die pro­mi­nente Plat­zie­rung im Account-Bereich.

Nein. Wenn der Kunde vor dem fina­len Klick Infor­ma­tio­nen ein­ge­ben muss (z. B. Bestell­num­mer, Name), darf die­ser Schritt nicht ver­steckt oder über meh­rere Sei­ten gestreckt sein. Der Kunde muss auf einen Blick erken­nen, wel­che Daten erfor­der­lich sind. Ein zwei­stu­fi­ger Pro­zess (Wider­rufs­ab­sicht + Bestä­ti­gung) ist erlaubt, aber kein mehr­sei­ti­ges For­mu­lar.

Ja, aber hier ist der Platt­form­be­trei­ber für die tech­ni­sche Umset­zung ver­ant­wort­lich. Als Händler:in auf einem Markt­platz musst Du keine eigene Lösung imple­men­tie­ren, solange der Markt­platz die Funk­tion bereitstellt.

Du ris­kierst Abmah­nun­gen von Wett­be­wer­bern oder Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­den, Buß­gel­der bis zu 50.000 € oder bis zu 4 % Dei­nes Jah­res­um­sat­zes. Die Pflicht ist keine Emp­feh­lung, son­dern Gesetz.

Ja, die Wider­rufs­be­leh­rung muss um einen Hin­weis auf die Online-Wider­rufs­funk­tion ergänzt wer­den, z. B.:
„Sie kön­nen Ihr Wider­rufs­recht auch online unter [Link] aus­üben. Bei Nut­zung die­ser Funk­tion erhal­ten Sie unver­züg­lich eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung per E‑Mail.“

Ja, aber mit Ein­schrän­kun­gen. Für digi­tale Inhalte (z. B. E‑Books, Soft­ware) gilt die Pflicht nur, wenn der Kunde vor dem Down­load nicht aus­drück­lich auf sein Wider­rufs­recht ver­zich­tet hat. Bei per­so­na­li­sier­ten oder sofort ver­füg­ba­ren digi­ta­len Inhal­ten (z. B. Strea­mings) kann das Wider­rufs­recht aus­ge­schlos­sen sein.

Nein. Da für Hotel­re­ser­vie­run­gen grund­sätz­lich kein Wider­rugs­recht von 14 Tagen gilt, ist auch kein Wider­rufs­but­ton erfor­der­lich. Das gilt unab­hän­gig davon, ob das Zim­mer online oder tele­fo­nisch gebucht oder reser­viert wurde.

Die Wider­rufs­but­ton Pflicht betrifft aus­drück­lich auch digi­tale Dienste wie Web­i­nare und E‑Lear­ning-Platt­for­men, wenn ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht besteht. Das gilt für Fern­ab­satz­ver­träge mit Verbraucher:innen und wenn das Wider­rufs­recht nicht ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wurde.
Für den wirk­sa­men Aus­schluss des Wider­rufs­rechts bei digi­ta­len Dienst­leis­tun­gen wie Web­i­na­ren muss der Aus­schluss nicht nur in den AGB zu ver­an­kert wer­den, der Kunde muss den Aus­schluss beim Kauf­ab­schluss expli­zit bestä­ti­gen, z.B. über eine Check­box. Eine Bestä­ti­gung der AGB reicht nicht aus.

Ja, aber achte dar­auf, dass alle gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen (zwei­stu­fi­ger Pro­zess, Bestä­ti­gungs­mail, Doku­men­ta­tion) erfüllt sind. Für die meis­ten Shop-Sys­teme gibt es jedoch fer­tige Lösun­gen, die den Auf­wand minimieren.

Dis­clai­mer: Alle Infos hier sind ohne Gewähr. Im Zwei­fel immer einen Anwalt fra­gen – lie­ber ein­mal zu viel als ein­mal zu wenig.

Udate 13.05.2026: Anga­ben zu Hotel­bu­chun­gen, Events und Web­i­nare kor­ri­giert und kla­rer formuliert.

Über die Autor:in

Avatar-Foto

Ans­gar Böttcher

Mit über 20 Jah­ren Erfah­run­gen lei­tet Ans­gar bei AIX­hi­bit den Bereich E‑Commerce und Web. Er berät Unter­neh­men umfas­send zu allen tech­ni­schen Fra­gen und ent­wi­ckelt nach­hal­tige Lösun­gen mit Word­Press und JTL-Shop.