Court of Justice of the European Union

EuGH schafft Rechts­si­cher­heit beim News­let­ter-Ver­sand ohne Einwilligung

Seit eini­gen Tagen berich­ten Medien über geplante Ver­än­de­run­gen bei der euro­päi­schen Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO), vor allem im Zusam­men­hang mit Künst­li­cher Intel­li­genz und den all­seits bekann­ten Coo­kie-Ban­nern. Ziel der EU-Kom­mis­sion ist es, die stren­gen Ein­wil­li­gungs­re­geln zu lockern und so die Flut von Coo­kie-Ban­nern und Ein­wil­li­gungs­ab­fra­gen ein­zu­däm­men, damit für Web­site- und Shop-Betrei­ber wie für ihre Nut­zer ein prak­ti­ka­bler und kla­rer Rechts­rah­men entsteht.

Der News­let­ter-Ver­sand ohne Ein­wil­li­gung an Bestands­kun­den ist eine Pra­xis, die von vie­len Betrei­bern pro­fes­sio­nel­ler Web­sites und Online­shops bereits seit Jah­ren aus­ge­übt wird. Die zugrunde lie­gende gesetz­li­che Aus­nahme – etwa nach § 7 Abs. 3 UWG – erlaubt es Unter­neh­men schon bis­her, den News­let­ter-Ver­sand ohne Ein­wil­li­gung unter bestimm­ten Bedin­gun­gen durch­zu­füh­ren, ohne die ansons­ten strikt gefor­derte aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung ein­zu­ho­len. Vor­aus­set­zung ist bis­lang, dass ein tat­säch­li­cher Kauf oder Ver­trags­ab­schluss vor­liegt und die werb­li­che Anspra­che nur für ähn­li­che Pro­dukte oder Dienst­leis­tun­gen erfolgt, wobei die Emp­fän­ger stets die Mög­lich­keit haben muss­ten, der Nut­zung ihrer Kon­takt­da­ten jeder­zeit zu widersprechen.

Mit der aktu­el­len Ent­schei­dung des EuGH wird diese eta­blierte Pra­xis nun noch wei­ter klar­ge­stellt und erwei­tert. Unter­neh­men sind nicht mehr dar­auf beschränkt, die Aus­nahme nur nach einem Kauf anzu­wen­den. Künf­tig reicht bereits die Regis­trie­rung für ein kos­ten­lo­ses Nut­zer­konto, um Nut­zer recht­lich als „Bestands­kun­den“ zu behan­deln und ihnen den News­let­ter mit Hin­wei­sen auf kos­ten­pflich­tige Ange­bote zu sen­den. Damit sind Unsi­cher­hei­ten und recht­li­che Risi­ken, die bis­lang immer eine Rolle spiel­ten, deut­lich verringert.

Für Betrei­ber von Online-Shops und pro­fes­sio­nelle Web­sei­ten bedeu­tet das eine erheb­li­che Ver­ein­fa­chung und Klar­stel­lung. Die bis­lang unklare Schnitt­stelle zwi­schen DSGVO und ePri­vacy-Richt­li­nie wird ent­schärft: Für den Ver­sand sol­cher News­let­ter reicht die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben der ePri­vacy-Rege­lung bezie­hungs­weise der ent­spre­chen­den deut­schen Vor­schrift (§ 7 Abs. 3 UWG) aus. Wei­tere zusätz­li­che Anfor­de­run­gen aus der DSGVO, etwa eine geson­derte daten­schutz­recht­li­che Ein­wil­li­gung nach Art. 6, müs­sen nicht erfüllt wer­den, sofern die Grund­vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Wich­tig bleibt, dass Emp­fän­ger beim Sam­meln ihrer Kon­takt­da­ten und bei jeder Ver­sen­dung die Mög­lich­keit haben müs­sen, den News­let­ter ein­fach und kos­ten­los abzubestellen.

Das Urteil schafft spür­bar mehr Rechts­si­cher­heit für Unter­neh­men: Wäh­rend Daten­schutz­be­hör­den nach aktu­el­ler Aus­le­gung für Ver­stöße in die­sem Bereich künf­tig weni­ger zustän­dig sind, bleibt jedoch nach wie vor das Risiko von wett­be­werbs­recht­li­chen Abmah­nun­gen. Den­noch bringt die EuGH-Ent­schei­dung für Shop-Betrei­ber und Web­sei­ten­be­trei­ber deut­lich mehr Klar­heit, wann der News­let­ter-Ver­sand ohne Ein­wil­li­gung zuläs­sig ist und wie sich die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sinn­voll erfül­len lassen.

Über die Autor:in

Michael Keukert - Geschäftsführung

Michael Keu­kert

Michael Keu­kert ver­ant­wor­tet bei AIX­hi­bit den bera­ten­den Teil. Bereits seit 1993 ist er im Mar­ke­ting tätig, 2011 wech­selte er auf Agen­tur­seite zu AIX­hi­bit. Mit an die zwan­zig Jahre Erfah­rung mit Mailchimp gehört er zu den abso­lu­ten Mailchimp-Spe­zia­lis­ten weltweit.