AIXhibit Geschäftsführer Michael Keukert mithilfe von KI verschlankt.

KI-Com­pli­ance Teil 5: Nach­weis­pflich­ten bei KI-opti­mier­ten Fotos ab August 2026

In mei­nen Schu­lun­gen und Vor­trä­gen zur EU KI-Ver­ord­nung geht es, wenn die Rede auf gene­ra­tive KI im gra­fi­schen Bereich kommt, meist um spek­ta­ku­läre KI-Bil­der, die kom­plett künst­lich erzeugt wur­den. Das ist ver­ständ­lich, aber für die Pra­xis oft der fal­sche Fokus. Heik­ler sind meist die unschein­ba­ren Fälle: das geglät­tete Geschäfts­füh­rer­por­trät (siehe Titel­gra­fik die­ses Arti­kels), das Team­foto mit “auf­ge­räum­tem” Hin­ter­grund, das Mit­ar­bei­ter­bild, bei dem Haut, Hal­tung und Gesamt­ein­druck per KI noch schnell in Rich­tung “sym­pa­thi­scher, fri­scher, pro­fes­sio­nel­ler” gescho­ben wur­den. Genau dort beginnt ab dem 2. August 2026 die eigent­li­che Arbeit.

Denn die Frage lau­tet dann nicht mehr, ob KI gene­rell im Spiel war, denn das ist in Krea­tiv- und Bild­work­flows längst Rea­li­tät. Die Frage lau­tet viel­mehr: Ist das noch tech­ni­sche Bild­be­ar­bei­tung oder schon eine künst­lich ver­än­derte Rea­li­tät, die als echte Foto­gra­fie ver­stan­den wer­den kann? Und genau an die­ser Stelle wird Art. 50 der EU-KI-Ver­ord­nung prak­tisch relevant!

Das Pro­blem liegt nicht bei Fantasiebildern

Ein kom­plett künst­lich erzeug­tes Bild erkennt man oft schon des­halb als künst­lich, weil es gar nicht erst vor­gibt, eine echte Auf­nahme zu sein. Schwie­ri­ger sind echte Fotos, die auf den ers­ten Blick wei­ter­hin wie nor­male Foto­gra­fie wir­ken, obwohl ent­schei­dende Inhalte durch KI umge­baut wur­den. Das ist im Mar­ke­ting kein Spe­zi­al­fall, son­dern All­tag: Gesich­ter wer­den ver­jüngt, Räume auf­ge­wer­tet, Hin­ter­gründe ersetzt, Situa­tio­nen ästhe­tisch nachverdichtet.

Genau des­halb geht die juris­ti­sche Dis­kus­sion über “nur opti­miert” am Thema vor­bei. Wenn aus einem schlich­ten Mit­ar­bei­ter­foto ein sicht­bar idea­li­sier­tes Bild einer (un)realen Per­son wird, ist das eben nicht mehr bloß eine tech­ni­sche Kor­rek­tur. Und wenn aus einem nüch­ter­nen Büro per KI ein groß­zü­gi­ger, hoch­wer­ti­ger, fast schon pro­spektrei­fer Raum wird, dann ver­än­dert das nicht nur Pixel, son­dern die Aus­sage des Bil­des. Der Begriff der “Deep Fakes” wird in der Dis­kus­sion meist im Zusam­men­hang mit ille­ga­len, mani­pu­la­ti­ven Anwen­dun­gen genutzt, trifft aber streng­ge­nom­men auch auf diese Sze­na­rien zu.

Was Art. 50 EU KI-VO tat­säch­lich verlangt

Art. 50 der EU KI-Ver­ord­nung trennt zwi­schen ver­schie­de­nen Trans­pa­renz­pflich­ten, und diese Tren­nung ist wich­tig, weil sie in der Pra­xis stän­dig durch­ein­an­der­ge­rät. Zum einen gibt es Pflich­ten der Pro­vi­der, also der Anbie­ter von KI-Sys­te­men, wie zum Bei­spiel Adobe, Canva oder Figma, zur maschi­nen­les­ba­ren Mar­kie­rung bestimm­ter Out­puts. Hier kann man nur hof­fen, dass die zumeist US-ame­ri­ka­ni­schen Anbie­ter dies auch, zumin­dest für Nut­zer in der EU, umsetzen.

Zum ande­ren gibt es Pflich­ten der „Deployer“, also der Anwen­der, die ein KI-Sys­tem kon­kret ein­set­zen und die bear­bei­te­ten Inhalte ver­öf­fent­li­chen oder aus­spie­len. Für Unter­neh­men, Agen­tu­ren und Mar­ke­ting­ver­ant­wort­li­che ist genau diese Rolle in der Pra­xis meist die relevante.

Für bear­bei­tete Fotos rea­ler Per­so­nen ist vor allem Art. 50 Abs. 4 rele­vant. Dort ist gere­gelt, dass Anwen­der offen­le­gen müs­sen, wenn ein KI-Sys­tem Bild‑, Audio- oder Video­in­halte erzeugt oder mani­pu­liert, die einen nüch­tern betrach­tet Deep Fake dar­stel­len. Ergän­zend ver­langt Art. 50 Abs. 5, dass diese Infor­ma­tion klar und unter­scheid­bar und spä­tes­tens bei der ers­ten Wahr­neh­mung des Inhalts bereit­ge­stellt wird.

Das klingt auf dem Papier nüch­tern. In der Pra­xis heißt es aber: Wer echte Per­so­nen­fo­tos mit KI sub­stan­zi­ell ver­än­dert, muss vor Ver­öf­fent­li­chung prü­fen, ob aus “Bild­be­ar­bei­tung” längst ein kenn­zeich­nungs­pflich­ti­ger mani­pu­lier­ter Inhalt gewor­den ist. Und nein, ein ver­steck­ter Hin­weis im Impres­sum ist dafür keine ernst­zu­neh­mende Lösung und erfüllt nicht die Anfor­de­run­gen an “erste Wahrnehmung”.

Der ent­schei­dende Unter­schied: opti­miert oder inhalt­lich verändert

Die brauch­barste Abgren­zung läuft nicht über Tool­na­men (im Sinne von: Pho­to­shop ja, ChatGPT nein), son­dern über die Ein­griffs­tiefe. Art. 50 Abs. 2 ent­hält aus­drück­lich eine Aus­nahme für Sys­teme, die nur eine unter­stüt­zende Funk­tion für Stan­dard-Editing erfül­len oder die Ein­ga­be­da­ten bezie­hungs­weise deren Seman­tik nicht wesent­lich ver­än­dern. Das ist keine juris­ti­sche Fuß­note, son­dern der Kern der prak­ti­schen Einordnung.

Eine sau­bere Belich­tungs­kor­rek­tur, Rausch­re­du­zie­rung, Schär­fung oder neu­tra­les Ups­ca­ling stellt im Sinne der KI-VO kein Pro­blem dar. Anders sieht es aus, wenn Gesichts­züge ver­än­dert, Haut­struk­tu­ren geglät­tet, Pro­por­tio­nen idea­li­siert, Klei­dung ergänzt (oder ent­fernt) oder ganze Hin­ter­gründe so aus­ge­tauscht wer­den, dass eine andere, glaub­wür­dig reale Situa­tion ent­steht. Dann geht es nicht mehr nur um bes­sere Bild­qua­li­tät, son­dern um eine andere Bildaussage.

Genau hier liegt der Punkt, an dem viele Frei­ga­be­schlei­fen schief lau­fen. Krea­tiv wird noch von “Ver­ede­lung” gespro­chen, auf Kun­den­seite von “ein biss­chen auf­ge­hübscht”, und am Ende steht ein Motiv online, das eine reale Per­son oder reale Situa­tion zeigt, die es so nie gab. Die KI-VO inter­es­siert sich für diese sprach­li­chen Beru­hi­gungs­ta­blet­ten nicht besonders.

Ori­gi­nalDeep Fake

AIX­hi­bit Geschäfts­füh­rer Michael Keu­kert, Autor die­ses Bei­trags, im Ori­gi­nal und als ver­schlank­tes Deep Fake (die ver­ti­kale Linie kann nach rechts und Links gescho­ben wer­den). Ein Bei­spiel für eine KI-gestützte Ver­än­de­rung eines Fotos rea­ler Per­so­nen, bei der vie­les für eine Kenn­zeich­nungs­pflicht nach Art. 50 EU-KI-VO spricht.

Wel­che Aus­nah­men wirk­lich tragen

Die wich­tigste Aus­nahme für Bild­be­ar­bei­tung ist die oben bereits genannte Stan­dard-Editing-Aus­nahme. Sie hilft dort, wo KI nur assis­tiv arbei­tet und keine wesent­li­che inhalt­li­che Ver­schie­bung aus­löst. Das ist für viele Rou­ti­ne­be­ar­bei­tun­gen rele­vant und auch sinn­voll, denn sonst würde die Ver­ord­nung jede moderne Bild­be­ar­bei­tung unter Gene­ral­ver­dacht stellen.

Dane­ben gibt es eine Erleich­te­rung für Inhalte, die Teil eines offen­sicht­lich künst­le­ri­schen, krea­ti­ven, sati­ri­schen oder fik­tio­na­len Werks sind. Aber auch diese Aus­nahme wird in Unter­neh­mens­kon­tex­ten gern über­schätzt. Ein Recrui­ting-Motiv, ein Vor­her-nach­her-Bild, ein Team­foto oder ein Pro­dukt im Online­shop ist in der Regel eben kein sati­ri­sches Werk, son­dern Kom­mu­ni­ka­tion mit Rea­li­täts­an­spruch. Und genau des­halb greift die Aus­nahme dort meist nicht beson­ders weit.

Mit ande­ren Wor­ten: Die Aus­nahme hilft dem Kunst­pro­jekt eher als der Cor­po­rate-Kar­rie­re­seite. Wer im Mar­ke­ting mit ech­ten Per­so­nen, ech­ter Leis­tung und ech­tem Unter­neh­mens­auf­tritt arbei­tet, sollte nicht dar­auf wet­ten, dass eine deut­lich KI-ver­än­derte Dar­stel­lung spä­ter als harm­lose Krea­tiv­f­rei­heit durch­geht. Vor allem, weil hier durch­aus auch wett­be­werbs­recht­li­che Berei­che tan­giert sein kön­nen (Stich­wort: irre­füh­rende Werbung).

Was das für Mar­ke­ting und E‑Commerce kon­kret bedeutet

Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung ist – wie das meiste, das die KI-VO regelt – orga­ni­sa­to­risch, nicht theo­re­tisch. Teams brau­chen keine 40-sei­tige Grund­satz­note, son­dern eine ein­fa­che Prüf­frage vor der Ver­öf­fent­li­chung: Wird hier nur tech­nisch ver­bes­sert oder wird eine reale Per­son oder Situa­tion inhalt­lich neu erzählt? Wenn Letz­te­res der Fall ist, sollte die Kenn­zeich­nungs­pflicht ernst­haft geprüft wer­den. Dies ist übri­gens idea­ler­weise in einer KI-Policy hin­ter­legt, wie ich auch in mei­nem Schu­lun­gen zur KI-VO immer wie­der betone!

Für typi­sche Fälle lässt sich die Lage grob so ordnen:

  1. KI-gestützte Hel­lig­keit, Farbe, Kon­trast, Schärfe, Ent­rau­schung: Eher unkri­tisch, weil Stan­dard-Editing naheliegt.
  2. Glät­tung, Ver­jün­gung, Idea­li­sie­rung von Gesich­tern oder Kör­per­wir­kung (Ver­schlan­kung, Ver­sport­li­chung) rea­ler Per­so­nen: Deut­lich kri­ti­scher, weil eine reale Per­son inhalt­lich ver­än­dert dar­ge­stellt wird (Deep Fake).
  3. Aus­tausch oder mas­si­ver Umbau eines Hin­ter­grunds mit rea­li­täts­na­hem Ein­druck: Sehr kri­tisch, weil der Kon­text des Fotos neu kon­stru­iert wird und eine nicht exis­tie­rende Rea­li­tät vor­ge­spie­gelt wird (eben­falls Deep Fake).
  4. Klar fik­tio­nale, sati­ri­sche oder künst­le­risch erkenn­bare Bild­wel­ten: Spe­zi­fi­sche Aus­nahme, aber im Online­mar­ke­ting- oder E‑Com­merce-Kon­text eher nicht wahrscheinlich.

Der bes­sere interne Maß­stab lau­tet des­halb nicht: “War KI betei­ligt?” Son­dern: “Würde ein durch­schnitt­li­cher Betrach­ter anneh­men, dass diese Per­son, diese Umge­bung oder diese Situa­tion so tat­säch­lich foto­gra­fiert wurde?” Wenn die Ant­wort ja ist, obwohl die ent­schei­den­den Inhalte erst durch KI-Mani­pu­la­tion ent­stan­den sind, ist Vor­sicht angebracht.

Die unan­ge­nehme, aber brauch­bare Schlussfolgerung

Die KI-VO macht aus moder­ner Bild­be­ar­bei­tung kein Ver­bots­ge­biet. Sie zwingt Unter­neh­men aber dazu, ehr­li­cher zwi­schen tech­ni­scher Opti­mie­rung und inhalt­li­cher Mani­pu­la­tion zu unter­schei­den. Das ist unbe­quem, weil genau diese Über­gänge in Mar­ke­ting und Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­tion gern weich­ge­zeich­net wer­den. Recht­lich und kom­mu­ni­ka­tiv ist das ab August 2026 keine trag­fä­hige Stra­te­gie mehr.

Wer echte Per­so­nen­fo­tos per KI sicht­bar ver­schö­nert oder in einen neuen rea­lis­tisch wir­ken­den Kon­text ver­setzt, sollte das nicht mehr wie klas­si­sche Retu­sche behan­deln. Genau dort beginnt die Zone, in der Kenn­zeich­nungs­pflich­ten rele­vant wer­den. Und genau dort ist ein sau­be­rer inter­ner Frei­ga­be­pro­zess deut­lich nütz­li­cher als jede nach­träg­li­che Begriffskosmetik.

Vor­he­ri­ger Bei­trag in der Arti­kel­se­rie zur KI-VO: Nut­zung von Note­ta­kern und Smart Glasses
Ursprüng­li­cher Bei­trag: Kenn­zeich­nungs­pflich­ten für KI-Inhal­ten auf Web­site, Blog und im Newsletter
Ers­ter Bei­trag der Arti­kel­se­rie: KI-VO: Was Unter­neh­men jetzt zu Hin­ter­grün­den, Time­line und Pflich­ten wis­sen müssen

Über die Autor:in

Michael Keukert - Geschäftsführung

Michael Keu­kert

Michael Keu­kert ver­ant­wor­tet als Geschäfts­füh­rer den bera­ten­den und stra­te­gi­schen Teil bei AIX­hi­bit, sowie die Berei­che Com­pli­ance und Daten­schutz mit beson­de­rem Augen­merk auf KI. Bereits seit 1993 ist er im damals noch jun­gen Online­mar­ke­ting tätig, 2011 wech­selte er auf Agen­tur­seite zu AIX­hi­bit. Er ist Fach­buch­au­tor und Spre­cher auf Kon­fe­ren­zen, zudem gilt er als einer der füh­ren­den News­let­ter- und Mailchimp-Exper­ten weltweit.