Datenschutz und Personalisierung: Ist die Anrede-Auswahl noch erlaubt?
Die persönliche Anrede gehört für viele zum guten Ton. Eine Bestellung wird mit „Sehr geehrte Frau Müller“ bestätigt, der Newsletter beginnt mit „Lieber Herr Schmidt“. Doch ist diese Praxis überhaupt noch erlaubt? Laut aktuellen Datenschutzentwicklungen könnte die verpflichtende Abfrage einer Anrede im Bestellprozess und E‑Mail-Marketing ein Verstoß gegen die DSGVO sein. Was bedeutet das für Dich und wie gehst Du mit der Anrede-Auswahl in Zukunft um?
Das EuGH-Urteil und seine Auswirkungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 09.01.2025 klargestellt, dass personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Erfüllung eines Vertrags oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage erforderlich ist. Besonders relevant ist dabei die Grundsatzentscheidung zur Datensparsamkeit und Zweckbindung: Unternehmen dürfen nur die Informationen von Kund:innen abfragen, die für den jeweiligen Geschäftsprozess zwingend notwendig sind.
Was bedeutet das für die Anrede? In vielen Fällen ist sie nicht erforderlich, um eine Bestellung abzuwickeln oder einen Newsletter zu versenden. Wenn Unternehmen dennoch die Anrede-Auswahl als Pflichtfeld setzen, verstößt dies gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Was bedeutet das EuGH-Urteil für Onlineshops und Websites?
Die Erhebung der Anrede ist grundsätzlich weiterhin erlaubt – allerdings nur, wenn das Anrede-Feld optional bleibt. Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil die Datenminimierung: Unternehmen dürfen nur Daten erheben, die zwingend erforderlich sind. Nicht zuletzt kann die Abfrage von nicht relevanten Daten potenziell mit der DSGVO kollidieren. Die Empfehlung lautet daher: Vermeide die Abfrage von der Anrede.
Praxis-Tipp: Am einfachsten ist es, Anrede-Felder in Formularen und Bestellmasken komplett zu entfernen. So sparst Du Dir mögliche Datenschutzprobleme und damit Kopfschmerzen. Die persönliche Ansprache in Newslettern leidet darunter nicht – schließlich lassen sich Vor- und Nachname weiterhin für eine individuelle Kommunikation nutzen.
Auswirkung auf das E‑Mail-Marketing
Wir wissen jetzt, dass die Abfrage der Anrede nur optional sein darf. Doch was bedeutet das für personalisierte Anreden wie „Sehr geehrte Frau …“, die in Newslettern nach wie vor häufig genutzt werden? Auch hier kann es problematisch werden: Wurde die Anrede nur für diesen Zweck erhoben, könnte das möglicherweise gegen die DSGVO verstoßen. Denn es lässt sich nicht mehr ohne Weiteres argumentieren, dass die vollständige Anrede im Interesse der Kund:innen liegt. Stattdessen gibt es alternative, datensparsame Lösungen, die eine persönliche Ansprache ermöglichen, ohne unnötige Daten zu erfassen.
Empfohlene Alternativen:
- Direkte Ansprache mit „Guten Tag [Vorname] [Nachname]“
- Moderne, neutrale Anrede mit „Hallo [Vorname]“
- Darauf verzichten – der eigentliche Inhalt zählt mehr als eine höfliche Anrede
Datenschutzkonforme Abfrage von Informationen
In Deutschland wird die Erhebung der Anrede bereits seit Jahren kritisch diskutiert. Viele Formulare bieten seit einigen Jahren daher neben „Frau“ und „Herr“ auch Optionen wie „Divers“ oder „Keine Angabe“. Doch das jüngste EuGH-Urteil bringt das Thema erneut in den Fokus und macht deutlich: Unternehmen müssen noch bewusster mit der Datenerhebung umgehen.
Der datenschutzkonforme Weg, um mit diesem Urteil umzugehen: Das Feld für die Anrede-Auswahl ganz weglassen und sich auf das Wesentliche konzentrieren.