EuGH Anrede-Feld

Daten­schutz und Per­so­na­li­sie­rung: Ist die Anrede-Aus­wahl noch erlaubt?

Die per­sön­li­che Anrede gehört für viele zum guten Ton. Eine Bestel­lung wird mit „Sehr geehrte Frau Mül­ler“ bestä­tigt, der News­let­ter beginnt mit „Lie­ber Herr Schmidt“. Doch ist diese Pra­xis über­haupt noch erlaubt? Laut aktu­el­len Daten­schutz­ent­wick­lun­gen könnte die ver­pflich­tende Abfrage einer Anrede im Bestell­pro­zess und E‑Mail-Mar­ke­ting ein Ver­stoß gegen die DSGVO sein. Was bedeu­tet das für Dich und wie gehst Du mit der Anrede-Aus­wahl in Zukunft um?

Das EuGH-Urteil und seine Auswirkungen

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat im Urteil vom 09.01.2025 klar­ge­stellt, dass per­so­nen­be­zo­gene Daten nur dann ver­ar­bei­tet wer­den dür­fen, wenn dies für die Erfül­lung eines Ver­trags oder auf­grund einer ande­ren gesetz­li­chen Grund­lage erfor­der­lich ist. Beson­ders rele­vant ist dabei die Grund­satz­ent­schei­dung zur Daten­spar­sam­keit und Zweck­bin­dung: Unter­neh­men dür­fen nur die Infor­ma­tio­nen von Kund:innen abfra­gen, die für den jewei­li­gen Geschäfts­pro­zess zwin­gend not­wen­dig sind.

Was bedeu­tet das für die Anrede? In vie­len Fäl­len ist sie nicht erfor­der­lich, um eine Bestel­lung abzu­wi­ckeln oder einen News­let­ter zu ver­sen­den. Wenn Unter­neh­men den­noch die Anrede-Aus­wahl als Pflicht­feld set­zen, ver­stößt dies gegen die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO).

Was bedeu­tet das EuGH-Urteil für Online­shops und Websites?

Die Erhe­bung der Anrede ist grund­sätz­lich wei­ter­hin erlaubt – aller­dings nur, wenn das Anrede-Feld optio­nal bleibt. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof betont in sei­nem Urteil die Daten­mi­ni­mie­rung: Unter­neh­men dür­fen nur Daten erhe­ben, die zwin­gend erfor­der­lich sind. Nicht zuletzt kann die Abfrage von nicht rele­van­ten Daten poten­zi­ell mit der DSGVO kol­li­die­ren. Die Emp­feh­lung lau­tet daher: Ver­meide die Abfrage von der Anrede.

Pra­xis-Tipp: Am ein­fachs­ten ist es, Anrede-Fel­der in For­mu­la­ren und Bestell­mas­ken kom­plett zu ent­fer­nen. So sparst Du Dir mög­li­che Daten­schutz­pro­bleme und damit Kopf­schmer­zen. Die per­sön­li­che Anspra­che in News­let­tern lei­det dar­un­ter nicht – schließ­lich las­sen sich Vor- und Nach­name wei­ter­hin für eine indi­vi­du­elle Kom­mu­ni­ka­tion nutzen.

Aus­wir­kung auf das E‑Mail-Mar­ke­ting

Wir wis­sen jetzt, dass die Abfrage der Anrede nur optio­nal sein darf. Doch was bedeu­tet das für per­so­na­li­sierte Anre­den wie „Sehr geehrte Frau …“, die in News­let­tern nach wie vor häu­fig genutzt wer­den? Auch hier kann es pro­ble­ma­tisch wer­den: Wurde die Anrede nur für die­sen Zweck erho­ben, könnte das mög­li­cher­weise gegen die DSGVO ver­sto­ßen. Denn es lässt sich nicht mehr ohne Wei­te­res argu­men­tie­ren, dass die voll­stän­dige Anrede im Inter­esse der Kund:innen liegt. Statt­des­sen gibt es alter­na­tive, daten­spar­same Lösun­gen, die eine per­sön­li­che Anspra­che ermög­li­chen, ohne unnö­tige Daten zu erfassen.

Emp­foh­lene Alternativen:

  • Direkte Anspra­che mit „Guten Tag [Vor­name] [Nach­name]“
  • Moderne, neu­trale Anrede mit „Hallo [Vor­name]“
  • Dar­auf ver­zich­ten – der eigent­li­che Inhalt zählt mehr als eine höf­li­che Anrede

Daten­schutz­kon­forme Abfrage von Informationen

In Deutsch­land wird die Erhe­bung der Anrede bereits seit Jah­ren kri­tisch dis­ku­tiert. Viele For­mu­lare bie­ten seit eini­gen Jah­ren daher neben „Frau“ und „Herr“ auch Optio­nen wie „Divers“ oder „Keine Angabe“. Doch das jüngste EuGH-Urteil bringt das Thema erneut in den Fokus und macht deut­lich: Unter­neh­men müs­sen noch bewuss­ter mit der Daten­er­he­bung umgehen.

Der daten­schutz­kon­forme Weg, um mit die­sem Urteil umzu­ge­hen: Das Feld für die Anrede-Aus­wahl ganz weg­las­sen und sich auf das Wesent­li­che konzentrieren.