BGH Urteil - Abmahngefahr von Mitbewerber

Neue Abmahn­ge­fahr: Mit­be­wer­ber dür­fen Daten­schutz­ver­stöße abmahnen

Was von der Tages­schau nur eine kleine Rand­be­mer­kung bekom­men hat, ist für Unter­neh­men aktu­ell beson­ders wich­tig: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den, dass nicht nur Ver­brau­cher­schutz­ver­bände, son­dern auch Mit­be­wer­ber Unter­neh­men wegen Daten­schutz­ver­sto­ßen abmah­nen dür­fen. Diese Ent­schei­dung ändert die recht­li­che Land­schaft grund­le­gend und erhöht das Abmahn­ri­siko für Unter­neh­men erheblich.

Warum die­ses Urteil so wich­tig ist

Bis­her konn­ten in Deutsch­land vor allem die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den gegen Daten­schutz­ver­stöße vor­ge­hen. Mit dem aktu­el­len Urteil kön­nen jedoch auch direkte Wett­be­wer­ber recht­li­che Schritte ein­lei­ten. Die Ent­schei­dung geht auf eine Klage des Ver­brau­cher­zen­trale-Bun­des­ver­bands gegen Meta (Face­book) zurück, in der es um die Nut­zung von Nut­zer­da­ten ging. Der BGH stellte nicht nur das Kla­ge­recht von Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­den fest, son­dern ebnete gleich­zei­tig den Weg für Mit­be­wer­ber, Daten­schutz­ver­stöße abzumahnen.

Wel­che Fol­gen hat das Urteil für Unternehmen?

Die mög­li­chen Kon­se­quen­zen sind weitreichend:

  • Erhöhte Abmahn­ge­fahr: Unter­neh­men, die ihre Daten­schutz­er­klä­rung nicht aktu­ell hal­ten oder daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­ti­sche Tools ein­set­zen, könn­ten schnell ins Visier geraten.
  • Finan­zi­elle Risi­ken: Abmah­nun­gen sind nicht nur kost­spie­lig, son­dern ver­ur­sa­chen auch hohe interne Auf­wände und poten­zi­elle Imageschäden.
  • Unklare Rechts­lage: In den kom­men­den Mona­ten ist mit wei­te­ren gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen zu rech­nen, die klä­ren müs­sen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Mit­be­wer­ber kla­gen dürfen.

Was soll­ten Unter­neh­men jetzt tun?

Unter­neh­men müs­sen sich aktiv mit dem Thema Daten­schutz aus­ein­an­der­set­zen, um unnö­tige Abmah­nun­gen zu ver­mei­den. Hier sind die wich­tigs­ten Sofortmaßnahmen:

  • Daten­schutz­er­klä­rung prü­fen: Ist sie auf dem neu­es­ten Stand und ent­hält sie alle not­wen­di­gen Anga­ben zu ein­ge­setz­ten Tools und Diensten?
  • Web­site-Track­ing und Coo­kies über­prü­fen: Wer­den Track­ing-Tools kor­rekt ein­ge­bun­den? Gibt es eine rechts­kon­forme Cookie-Einwilligung?
  • Interne Pro­zesse absi­chern: Daten­schutz muss nicht nur auf der Web­site, son­dern auch in inter­nen Abläu­fen beach­tet wer­den. Das betrifft ins­be­son­dere den Umgang mit Kundendaten.

Fazit: Jetzt han­deln, um die Abmahn­ge­fahr durch Mit­be­wer­ber zu vermeiden

Die neue Rechts­lage erfor­dert schnel­les Han­deln. Unter­neh­men soll­ten prü­fen, ob ihre Daten­schutz­vor­keh­run­gen den aktu­el­len Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Da noch wei­tere gericht­li­che Klar­stel­lun­gen zu erwar­ten sind, lohnt es sich, die Ent­wick­lun­gen auf­merk­sam zu ver­fol­gen und pro­ak­tiv auf Daten­schutz­kon­for­mi­tät zu setzen.

Mit einer aktu­el­len und rechts­kon­for­men Daten­schutz­er­klä­rung kön­nen Unter­neh­men auf der siche­ren Seite blei­ben und sich vor unnö­ti­gen Abmah­nun­gen schützen.